Wissenswertes zur gesetzlichen Erbfolge

Ziel des gesetzlichen Erbrechts ist, das Vermögen des Erblassers in private Hände zu leiten. Trotz Erbschaftsteuer bleibt das Erbrecht unangetastet.

Das gesetzliche Erbrecht hat seine Wurzeln im Familienrecht und es erfüllt außerdem eine soziale Aufgabe, indem in erster Linie natürlich der Ehegatte und die Kinder, dann aber auch nahe Angehörige zu den gesetzlichen Erben berufen werden. Dass die Personen erbschaftsteuerrechtlich verschieden behandelt werden, liegt daran, dass man die Erben in „Ordnungen“ einteilt und diese Ordnungen bestimmten Steuerklassen unterliegen.

Da der Erbfall erst mit dem Tod eintritt, bestehen zu Lebzeiten grundsätzlich keine erbrechtlichen Ansprüche und demzufolge auch keine Pflichtteils- oder Ausgleichsansprüche. Und es gilt: Jeder Mensch hat einen Erben; manche sogar mehrere !

Kinderlose Ehegatten beerben sich nicht allein gegenseitig. Hier sprich man vom „Verwandtenerbrecht“, d. h. neben dem Ehegatten erben die Eltern des Verstorbenen und/oder dessen Geschwister/Halbgeschwister.

Nichtehelich geborene Kinder werden unabhängig vom Sorge- oder Umgangsrecht von beiden leiblichen Elternteilen beerbt.

Der Gesetzgeber bietet jedoch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und ein Testament zu errichten. Bei komplizierten Familienkonstellationen oder bei dem Wunsch nach ungleicher Vermögensverteilung sollten Sie in jedem Fall professionelle Hilfe bei einem Notar suchen.

Wer pflegt, erbt mehr!

Seit der Erbrechtsreform 2010 gilt, dass pflegende Familienangehörige besser gestellt werden können. Das heißt, dass ein Abkömmling, der Pflege geleistet hat, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses eine Ausgleichung von den weiteren neben ihm zur Erbschaft berufenen Miterben verlangen kann.