Wer pflegt, erbt mehr!

Seit der Erbrechtsreform 2010 gilt, dass pflegende Familienangehörige besser gestellt werden können. Das heißt, dass ein Abkömmling, der Pflege geleistet hat, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses eine Ausgleichung von den weiteren neben ihm zur Erbschaft berufenen Miterben verlangen kann.

Diese Regelung trifft aber nicht für Schwiegerkinder, Geschwister oder Lebensgefährten zu. Pflegen die, gehen sie in der Regel leer aus. Kein Anspruch besteht, wenn für die Leistung bereits ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart ist oder Ansprüche aus anderem Rechtsgrund bestehen.

Der Gesetzgeber mach keine Aussage dazu, was Pflege wert ist. Eine gewisse Intensität und Dauer sind aber in jedem Falle Kriterien, die im Einzelfall abzuwägen sind.

Da diese Neuregelung weitestgehend unbekannt ist, kommt es bei der Verteilung der Erbschaft häufig zu Ungerechtigkeiten oder Streit.
Ein Grund mehr, diese Leistungen in einem Testament zu würdigen oder sich beraten zu lassen.

Es kann also passieren, dass bei intensiver und langer Pflege die nicht pflegenden Abkömmlinge nicht viel von der Erbschaft erhalten.