Fragen und Antworten zum Thema Notariat

FAQ

Als Notarin bin ich für Sie in allen notariellen Fragen beratend und begleitend tätig.

Alle Anträge, die durch mein Büro aufgenommen werden, werden grundsätzlich durch das Büro weitergeleitet, so dass Sie keine zusätzlichen Wege gehen müssen.

Zur Beschaffung von Grundbuchauszügen und Registerblättern habe ich Zugang zu den elektronischen Registern des Landes Sachsen- Anhalt und kann mit allen Registergerichten der Bundesrepublik Deutschland elektronisch kommunizieren.

So gehört es auch den Obliegenheiten eines Notars, Hausbesuche durchzuführen, wenn die Beteiligten aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Amtsräume der Notarin aufzusuchen. Allerdings besteht hier eine Einschränkung auf den Amtsgerichtsbereich Aschersleben-Staßfurt.

Zur Vorbereitung von Rechtsgeschäften erhalten Sie auf Wunsch Entwürfe oder können sich ausführlich vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts beraten lassen.

1. Warum zum Notar?

Dem Notar ist hierzu vom Gesetzgeber das sog. “Beurkundungsmonopol” zugewiesen worden, d.h. es gibt eine ausschließliche Zuständigkeit, die durch keine andere Behörde, Amt oder Person (auch nicht durch einen Rechtsanwalt) ersetzt werden kann. Hierzu gehören u.a. die Abwicklung von Grundstücksverträgen, die Beurkundung von Erbverträgen oder die Errichtung notarieller Testamente.

2. Zu welchem Notar?

Jeder Bürger hat die freie Wahl. Aufgrund einer einheitlichen Kostenregelung und Überprüfung der Gebührenerhebungen durch die Ländernotarkasse erhalten Sie von jedem Notar die gleiche Leistung zum gleichen Preis.

Üblicher Weise bevorzugt man natürlich einen Notar an seinem unmittelbaren Wohnsitz.

3. Kommt der Notar auch zu mir nach Hause?

Eigentlich nicht, denn die Amtsausübung des Notars soll in dessen Geschäftsräumen stattfinden, wo er auch zu den Geschäftszeiten angetroffen werden soll.

In Ausnahmefällen, z.B. wenn die Beteiligen krank oder gebrechlich sind, darf der Notar seine Amtsstelle zu einem Hausbesuch verlassen. Hierfür fallen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zusätzliche Kosten an, die Ihnen auf Anfrage für den speziellen Fall gern mitgeteilt werden.

4. Was sollte ich zum Notar mitbringen?

Der Notar muß die Identität der Beteiligten prüfen, so daß in jedem Fall ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebescheinigung vorzulegen ist. Auch ein vorläufiger Personalausweis (z.B. nach Verlust durch Diebstahl) genügt.

Je nach Anliegen sollten Sie bereits zum ersten Termin für Sie wichtige Dokumente wie Urkunden, Verträge, Grundbuchauszüge oder auch Erbnachweise (Testament oder Erbschein) zumindest abschriftlich mitbringen.

Obwohl Ihnen die Urkunde, die Sie unterzeichnen, in den meisten Fällen vom Notar vorgelesen wird, müssen Sie eine Unterschrift leisten, so dass die Mitnahme der eigenen Brille sehr vorteilhaft ist, denn wenn Sie nicht sehen, was Sie unterzeichnen, muss der Notar die Beurkundung ablehnen oder einen Schreibzeugen beiziehen. Dies dient Ihrer Sicherheit.

5. Was kostet der Notarbesuch?

Notargebühren sind einerseits davon abhängig, ob es sich um ein einseitiges oder ein mehrseitiges Rechtsgeschäft handelt und andererseits abhängig von dem Wert der Sache.
Der Geschäftswert kann entweder direkt aus der Urkunde (z. B. der Kaufpreis bei einem Kaufvertrag) oder nach von Ihnen anzugebenden Werten (z. B. über die Höhe einer Erbschaft) ermittelt werden.
Sie sind nach§ 95 GNotKG verpflichtet, aktiv und ehrlich an dieser Wertermittlung mitzuwirken; andernfalls darf der Notar nach billigem Ermessen den Wert schätzen.

Und da es eigentlich für fast keinen beurkundungsrechtlichen Vorgang eine Festgebühr gibt, sollten Sie sich bei Bedarf immer erkundigen, was das von Ihnen gewollte Rechtsgeschäft an Gebühren auslöst.

Für kompliziertere oder komplexere Vorgänge ist der Notar auch bereit, einen „Kostenvoranschlag“ zu erstellen; auch kann der Notar einen Vorschuss verlangen, der dann mit der endgültigen Rechnung verrechnet wird.

Nach der Beurkundung erhalten Sie eine Rechnung, die Sie entweder sofort in bar oder mit Ihrer ec-Karte in meinem Büro oder per Überweisung von zu hause aus begleichen können.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit, stehen Ihnen gesetzliche Einspruchs- und Überprüfungsrechte zur Verfügung.

6. Was ist billiger – schenken oder verkaufen?

Da die Kosten beim Notar grundsätzlich vom Wert der Sache abhängen, ist es egal, ob die Sache geschenkt oder verkauft wird; denn der Wert der Sache ist derselbe. Sie entscheiden also, ob Sie etwas entgeltlich oder unentgeltlich übertragen möchten. Natürlich spielen bei der Übertragung familiäre Aspekte eine Rolle.

So kann eine Entgeltlichkeit vorliegen, indem Leistungen gewährt werden- das können z. B. Wohn- und Pflegerechtsvereinbarungen sein. Aber auch Rückübertragungsverpflichtungen oder Einräumung weiterer Rechte gehören regelmäßig zu den Begleitern einer Grundstücksübertragung.

Sie sollten deshalb immer das Gespräch mit dem Notar suchen, dessen Aufgabe es ist, Ihren Willen umzusetzen und bei der Gestaltung des Vertrages zu beraten.

7. Wie lange dauert ein Notartermin?

Sie sollten sich auf jeden Fall Zeit nehmen und nicht in Hast oder Eile einen solchen Termin wahrnehmen.
Ratsam ist es auch, dafür zu sorgen, daß Sie sich während der Verhandlung auf das Geschehen konzentrieren können (z.B. Handy abschalten). Sie müssen beim Notartermin sehr aufmerksam sein und allen Vorgängen gut folgen können.

In der Regel sollten Sie ca. eine Stunde für einen Termin einplanen.
Wollen Sie nur eine Unterschrift beglaubigen lassen, so genügt das Einplanen von etwa 30 Minuten.
Selbstverständlich sind das nur allgemeine Richtwerte, denn vorhergehende Termine können sich verzögern oder ausbleiben. Und denken Sie beim Warten immer daran, daß auch Sie Ihr Anliegen vollständig geklärt und alle Fragen beantwortet haben möchten und es Ihnen nicht Recht wäre, wenn der Notar Sie nach 30 min aus dem Raum schickt, weil der nächste Termin bereits eingetroffen ist.

8. Kann ich meine Unterschrift beim Notar widerrufen?

Grundsätzlich nicht, denn ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung zweier Vertragsparteien zustande. Diese sind auch beide beim Notar anwesend und müssen auf die wirksame Unterschrift des anderen Vertragsteiles vertrauen können.

Der Notar wird Ihnen auf Wunsch vor der Beurkundung einen Entwurf fertigen. In den Fällen, in denen Sie als Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer einen Vertrag schließen, muss der Notar sogar 14 Tage vor dem Termin Ihnen einen Entwurf übersenden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, vertraglich zu vereinbaren, dass man unter bestimmten Bedingungen einseitig von diesem Vertrag zurücktreten kann. Auch dies ist dann Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärung.

9. Darf der Notar eine Beurkundung ablehnen?

Der Notar ist zur Urkundstätigkeit verpflichtet und darf diese nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Allerdings ist der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes an Gesetz und Recht gebunden.
Das Beurkundungsgesetz regelt Ablehnungsgebote wie z. B. Mitwirkungsverbote, feststehende Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten oder die Unvereinbarkeit mit den notariellen Amtspflichten.
Unvereinbarkeit mit den notariellen Amtspflichten besteht insbesondere dann, wenn der Notar erkennt, dass die Beteiligten unerlaubte oder unredliche Zwecke mit dem Beurkundungsverfahren verfolgen.

Aber auch in den Fällen, in denen die Beteiligten den Notar ohne ausreichende Zeit zur Vorbereitung und Aufklärung oder zu einer Beurkundung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten drängen, darf der Notar die Beurkundung ablehnen, ohne dass ihm ein Amtspflichtverstoß zur Last fällt.

In einigen Fällen hat der Notar außerdem Pflichten zur Meldung z.B. nach Geldwäschegesetz oder im Rahmen der Terrorismusabwehr, die durch die Beteiligten nicht eingeschränkt werden können.