Wichtige Informationen für Sie


Bestimmte Vorgänge können nur vor einem Notar abgewickelt werden, so z.B. ein Kauf- oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück.

Dem Notar ist hierzu vom Gesetzgeber das sog. "Beurkundungsmonopol" zugewiesen worden, d.h. es gibt eine ausschließliche Zuständigkeit, die durch keine andere Behörde, Amt oder Person (auch nicht durch einen Rechtsanwalt) ersetzt werden kann.    minimieren

Jeder Bürger hat die freie Wahl. Aufgrund einer einheitlichen Kostenregelung und überprüfung der Gebührenerhebungen durch die Ländernotarkasse erhalten Sie von jedem Notar die gleiche Leistung zum gleichen Preis.

Üblicher Weise bevorzugt man natürlich einen Notar an seinem unmittelbaren Wohnsitz.    minimieren

Eigentlich nicht, denn die Amtsausübung des Notars soll in dessen Geschäftsräumen stattfinden, wo er auch zu den Geschäftszeiten angetroffen werden soll.

In Ausnahmefällen, z.B. wenn die Beteiligen krank oder gebrechlich sind, darf der Notar seine Amtsstelle zu einem Hausbesuch verlassen.    minimieren

Der Notar muß die Identität der Beteiligten prüfen, so daß in jedem Fall ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebescheinigung vorzulegen ist.
Auch vorläufige Dokumente werden anerkannt; selbst der Führerschein ist ein Legitimationsdokument.

Obwohl Ihnen die Urkunde, die Sie unterzeichnen, in den meisten Fällen vom Notar vorgelesen wird, müssen Sie eine Unterschrift leisten, so daß die Mitnahme der eigenen Brille sehr vorteilhaft ist, denn wenn Sie nicht sehen, was Sie unterzeichnen, muß der Notar die Beurkundung ablehnen oder einen Schreibzeugen beiziehen. Dies gilt Ihrer Sicherheit.    minimieren

Die Notargebühren sind geschäftswertabhängig. So kostet ein Kaufvertrag eine doppelte Gebühr; ein einseitiges Testament nur eine einfache Gebühr und eine Unterschriftsbeglaubigung nur eine halbe oder gar eine Viertel Gebühr.

Da es eigentlich für fast keinen Vorgang eine Festgebühr gibt, sollten Sie sich bei Bedarf immer erkundigen, was das von Ihnen gewollte Rechtsgeschäft kostet.

Hierzu müssen Sie einen Geschäftswert angeben, der z.B. der Kaufpreis oder der Wert ihres Vermögens oder die Höhe der gemachten Erbschaft sein können.

Für kompliziertere oder komplexere Vorgänge ist der Notar auch bereit, einen sog. "Kostenvoranschlag" zu erstellen.

Gebühren bis 100,00 € sollten sofort bezahlt werden; für größere Vorgänge erhalten Sie eine Rechnung. Ggf. wird ein Vorschuß verlangt.    minimieren

Da die Kosten beim Notar grundsätzlich vom Wert der Sache abhängen, ist es egal, ob die Sache geschenkt oder verkauft wird; denn der Wert ist derselbe und der Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind bei allen Vorgängen identisch vorzunehmen und führen zum gleichen Ergebnis.

Es hängt also an Ihnen, über entgeltliche oder unentgeltliche übertragung z.B. an die Kinder zu entscheiden; hierzu das Gespräch mit dem Notar zu suchen, dessen Aufgabe es ist, Ihren Willen zu erforschen und umzusetzen.

Die Entgeltlichkeit kann auch durch Leistungen erbracht werden; z.B. in Form von Wohn- oder Pflegerechtsvereinbarungen aber auch Instrumente wie Rückübertragungsverpflichtungen oder Einräumung von weiteren Rechten können wirksame Begleiter einer Grundstücksübertragung sein.    minimieren

Sie sollten sich auf jeden Fall Zeit nehmen und nicht in Hast oder Eile einen solchen Termin wahrnehmen.
Ratsam ist es auch, dafür zu sorgen, daß Sie sich während der Verhandlung auf das Geschehen konzentrieren können (z.B. Handy abschalten). Sie müssen beim Notartermin sehr aufmerksam sein und allen Vorgängen gut folgen können.

In der Regel sollten Sie ca. eine Stunde für einen Termin einplanen.
Wollen Sie nur eine Unterschrift beglaubigen lassen, so genügt das Einplanen von etwa 30 Minuten.
Selbstverständlich sind das nur allgemeine Richtwerte, denn vorhergehende Termine können sich verzögern oder ausbleiben. Und denken Sie beim Warten immer daran, daß auch Sie Ihr Anliegen vollständig geklärt und alle Fragen beantwortet haben möchten und es Ihnen nicht Recht wäre, wenn der Notar Sie nach 30 min aus dem Raum schickt, weil der nächste Termin bereits eingetroffen ist.    minimieren

Grundsätzlich nicht, denn ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung zweier Vertragsparteien zustande. Diese sind auch beide beim Notar anwesend und müssen auf die wirksame Unterschrift des anderen Vertragsteiles vertrauen können.

Gesetzlich normierte Schutzfristen gibt es beim Notar nicht, weshalb Sie auch vor der Unterschrift immer Anspruch auf den Entwurf der zu unterzeichnenden Erklärung haben. Wünschen Sie aber z.B. die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten zu können, so sollten Sie dies dem Notar sagen, denn dies kann dann im Vertrag entsprechend aufgenommen und die Vereinbarungen dem angepasst werden.    minimieren

Wer pflegt, erbt mehr !

Die Erbrechtsreform hat pflegende Familienangehörige besser gestellt. Seit dem 1.1.2010 gilt, dass ein Abkömmling, der Pflege geleistet hat, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses eine Ausgleichung von den weiteren neben ihm zur Erbschaft berufenen Miterben verlangen kann. Diese Regelung trifft aber nicht für Schwiegerkinder, Geschwister oder Lebensgefährten zu. Pflegen die, gehen sie in der Regel leer aus. Kein Anspruch besteht, wenn für die Leistung bereits ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart ist oder Ansprüche aus anderem Rechtgrund bestehen.
Der Gesetzgeber mach keine Aussage dazu, was Pflege wert ist. Eine gewisse Intensität und Dauer sind aber in jedem Falle Kriterien, die im Einzelfall abzuwägen sind.
Da diese Neuregelung weitestegehend unbekannt ist, kommt es bei der Verteilung der Erbschaft häufig zu Ungerechtigkeiten oder Streit.
Ein Grund mehr, diese Leistungen in einem Testament zu würdigen oder sich beraten zu lassen.
Es kann also passieren, dass bei intensiver und langer Pflege die nicht pflegenden Abkömmlinge nicht viel von der Erbschaft erhalten.

Letzte Aktualisierung am 12. Januar 2012

Veröffentlicht in Aktuelles | Keine Antworten



Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung immer noch aktuell

Die Erteilung von Vorsorgevollmachten ist nach wie vor ein wichtiges Thema. Bestehende Unsicherheiten sind weitestgehend beseitigt.
Gleiches gilt für die Patientenverfügung; Sie sollten sich bei Bedarf beraten lassen.

Letzte Aktualisierung am 14. Dezember 2010

Veröffentlicht in Aktuelles | Keine Antworten